UMAREX GmbH & Co. KG

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1
Allgemeines — Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages bei Vertragsschluss getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündlich von dem schriftlichen Vertrag abweichende Vereinbarungen zu treffen.

  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.

§ 2
Angebot —Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist berechtigt, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt unser Angebot.

  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die Informationen ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten allgemein bekannt geworden oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

§ 3
Preise — Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus", einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

  2. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4
Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Ansprüche wegen Verzuges bleiben hiervon unberührt.

  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt - nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, soweit eine Nachfristsetzung nicht nach den gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist- Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5
Gefahrenübergang

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe am Bestimmungsort auf uns über. Die gesetzlichen Regelungen im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

§ 6
Mängeluntersuchung — Mängelhaftung

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitätsund Quantitätsabweichungen zu prüfen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 377 HGB.

  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  3. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Falle des Lieferantenregresses bleiben unberührt.

§ 7
Produkthaftung — Freistellung — Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten — soweit möglich und zumutbar — unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden — pauschal — zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8
Schutzrechte

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Waren frei von Rechten Dritter zu liefern.

  2. Werden wir von einem Dritten aufgrund einer seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat und bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung nicht hätte kennen müssen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten — ohne Zustimmung des Lieferanten — irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

  4. Auf die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln findet § 6 Ziffer 3 entsprechende Anwendung.

§ 9
Eigentumsvorbehalt — Beistellung — Werkzeuge

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatz-ansprüche unberührt.

§ 10
Gerichtsstand — Erfüllungsort

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  3. Unserer Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten liegt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zugrunde.

§ 11
Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt.

In diesem Falle gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

 

 

 

 

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